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Wohnungseigentum

Wohnungseigentum wurde vom Gesetzgeber entwickelt, um einem Großteil der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, Wohneigentum zu erwerben, was auf andere Art und Weise aufgrund der teilweise hohen Grundstückspreise und Baukosten nicht möglich wäre. Dabei wird zwischen dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum unterschieden. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dabei nahezu die gesamte Bausubstanz, nur die einzelnen Wohnungen sind dem Sondereigentum zuzuordnen, wobei auch hier überwiegend Gemeinschaftseigentum vorliegen kann, wenn nichts anderes geregelt ist. Das Sondereigentum bildet den wesentlich geringeren, untergeordneten Bereich des Gebäudes.

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Rechtsanwälte

Teipel & Müller

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