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Instandhaltungsrücklage

Gesetzlich besteht gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG ein Anspruch auf die Ansparung einer Instandhaltungsrücklage. Aus der so genannten Instandhaltungsrücklage sollen zukünftige Instandsetzungen finanziert werden, ohne dass die Wohnungseigentümer auf einmal einen größeren Betrag in die Hand nehmen müssen. Meist stellen sich folgende Fragen:

  • Wird die Instandhaltungsrücklage getrennt vom übrigen Vermögen geführt?
  • Kann auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen werden, wenn Zahlungsrückstände einzelner Wohnungseigentümer bestehen?
  • Kann ich mir die Instandhaltungsrücklage auszahlen lassen?
  • Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage beim Verkauf?

Rechtsanwalt Müller berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen rund um die Instandhaltungsrücklage.

 

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Rechtsanwälte

Teipel & Müller

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