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Untervermietung / Gebrauchsüberlassung

Soweit im Mietvertrag keine anderweitige Regelung enthalten ist, darf das Mietobjekt nicht ohne Zustimmung des Vermieters an einen Dritten überlassen werden. Unter Umständen kann sich während der Vertragslaufzeit ein Bedürfnis ergeben, einen Teil der Mietsache an Dritte zu überlassen. Dies sollte nicht ohne Hinzuziehung des Vertragspartners erfolgen, da anderenfalls die Beendigung des eigenen Vertragsverhältnisses drohen kann und zudem sind auch Schadensersatzansprüche seitens des Dritten denkbar. Meist stellen sich die folgenden Fragen:

  • Besteht ein Anspruch auf Untervermietung von Teilen oder sogar des gesamten Mietobjektes?
  • Wovon kann/sollte die Zustimmung zur Untervermietung abhängig gemacht werden?
  • Welche Rechte bestehen bei einer nicht genehmigten Untervermietung?

Rechtsanwalt Müller berät Sie, im Hinblick auf die rechtlichen Fragen ob in Ihrem Vertrag eine wirksame Befristung vorliegt und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten, um etwaige Formverstöße nachträglich zu heilen.

 

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Rechtsanwälte

Teipel & Müller

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